Bundesrecht konsolidiert

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Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko) Art. 1

Kurztitel

Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 98/2002

Typ

Vertrag – Marokko

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

KAPITEL römisch eins
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

  1. Ziffer eins
    „Unternehmer“ jede physische oder juristische Person sowie jede Gesellschaft, die entweder in der Republik Österreich oder im Königreich Marokko zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder Personen oder zum Werkverkehr auf der Straße befugt ist;
  2. Ziffer 2
    „Fahrzeug“ jedes Kraftfahrzeug, das
    1. Litera a
      zur Beforderung von Gütern oder von mehr als acht Personen (Fahrer nicht eingeschlossen) gebaut und auf der Straße dafür verwendet wird;
    2. Litera b
      in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20001994

Dokumentnummer

NOR40031091

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