Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)
Typ
Vertrag – Marokko
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.05.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
„Unternehmer“ jede physische oder juristische Person sowie jede Gesellschaft, die entweder in der Republik Österreich oder im Königreich Marokko zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder Personen oder zum Werkverkehr auf der Straße befugt ist;
„Fahrzeug“ jedes Kraftfahrzeug, das
zur Beforderung von Gütern oder von mehr als acht Personen (Fahrer nicht eingeschlossen) gebaut und auf der Straße dafür verwendet wird;
in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20001994
Dokumentnummer
NOR40031091