„Unternehmer“ jede physische oder juristische Person sowie jede Gesellschaft, die entweder in der Republik Österreich oder im Königreich Marokko zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder Personen oder zum Werkverkehr auf der Straße befugt ist;
Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2002,
Vertrag – Marokko
Artikel eins
01.05.2002
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
25.04.2019
20001994
NOR40031091