Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan) Art. 1

Kurztitel

Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 91/2002

Typ

Vertrag – Usbekistan

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

18.05.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 1

Ziffer eins Die Vertragsparteien werden, nach Maßgabe ihres nationalen Rechtes und der internationalen Verpflichtungen ihrer Staaten über ihre zuständigen Behörden im Kampf gegen die Kriminalität in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zusammenarbeiten.

Ziffer 2 Die Vertragsparteien werden Verzeichnisse ihrer zuständigen Behörden austauschen und einander auf diplomatischem Wege über Änderungen in den Angaben dieser Verzeichnisse in Kenntnis setzen.

Ziffer 3 Die zuständigen Behörden halten gemäß diesem Abkommen direkten Kontakt miteinander.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20001974

Dokumentnummer

NOR40030769

Navigation im Suchergebnis