Kurztitel

Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

18.05.2002

Text

Artikel 1

Ziffer eins Die Vertragsparteien werden, nach Maßgabe ihres nationalen Rechtes und der internationalen Verpflichtungen ihrer Staaten über ihre zuständigen Behörden im Kampf gegen die Kriminalität in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zusammenarbeiten.

Ziffer 2 Die Vertragsparteien werden Verzeichnisse ihrer zuständigen Behörden austauschen und einander auf diplomatischem Wege über Änderungen in den Angaben dieser Verzeichnisse in Kenntnis setzen.

Ziffer 3 Die zuständigen Behörden halten gemäß diesem Abkommen direkten Kontakt miteinander.