Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mongolei) § 0

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mongolei)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 66/2002

Typ

Vertrag – Mongolei

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2002

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

22.05.2001

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Titel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über die Förderung und den Schutz von Investitionen
StF: BGBl. III Nr. 66/2002 (NR: GP XXI RV 762 AB 918 S. 87. BR: AB 6554 S. 683.)

Sprachen

Deutsch, Englisch, Mongolisch

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE MONGOLEI, im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Artikel 11, Absatz eins, des Abkommens wurden am 5. bzw. 27. Februar 2002 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11, Absatz eins, mit 1. Mai 2002 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001940

Dokumentnummer

NOR30002110

Navigation im Suchergebnis