Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mongolei)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2002,
01.05.2002
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über die Förderung und den Schutz von Investitionen
StF: BGBl. III Nr. 66/2002 (NR: GP XXI RV 762 AB 918 S. 87. BR: AB 6554 S. 683.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Notifikationen gemäß Artikel 11, Absatz eins, des Abkommens wurden am 5. bzw. 27. Februar 2002 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11, Absatz eins, mit 1. Mai 2002 in Kraft.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE MONGOLEI, im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: