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Abkommen über die Förderung und der Schutz von Investitionen (Nordmazedonien) Art. 18

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und der Schutz von Investitionen (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 65/2002

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

14.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 18

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt.

Schlagworte

Vermittlungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20001983

Dokumentnummer

NOR40030972

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