Bundesrecht konsolidiert

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Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern Art. 3

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 38/2002

Typ

Vertrag – Usbekistan

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

11.12.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 3

Genehmigungspflichtige Verkehre

  1. Ziffer eins
    Die im Artikel 1 angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Staates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.
  2. Ziffer 2
    Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 als Einzelgenehmigungen erteilt, und zwar als
    1. Litera a
      Universalgenehmigungen (gültig für bilaterale-, Transit- und Drittlandfahrten, sofern bei Drittlandfahrten das Zulassungsland des Lastkraftwagens durchfahren wird);
    2. Litera b
      eingeschränkte Genehmigungen (zB örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20001886

Dokumentnummer

NOR40029156

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