Die im Artikel 1 angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Staates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.
Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2002,
Vertrag – Usbekistan
Artikel 3
11.12.2001
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
26.02.2021
20001886
NOR40029156