Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz)
Typ
Vertrag – Schweiz
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.03.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Unterzeichnungsdatum
22.03.2000
Index
49/12 Zivilschutz
Titel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZERISCHEN
EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI
KATASTROPHEN ODER SCHWEREN UNGLÜCKSFÄLLEN
(NR: GP XXI
RV 549 AB 826 S. 80. BR:
AB 6480 S. 681.)
StF:
BGBl. III Nr. 29/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft, überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Dezember 2001 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 mit 1. März 2002 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Dezember 2001 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 19, Absatz 2, mit 1. März 2002 in Kraft.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 9 Absätze 1 und 2 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Gesetzesnummer
20001838
Dokumentnummer
NOR30001999