Bundesrecht konsolidiert

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Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 29/2002

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

22.03.2000

Index

49/12 Zivilschutz

Titel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZERISCHEN
EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI
KATASTROPHEN ODER SCHWEREN UNGLÜCKSFÄLLEN
(NR: GP XXI RV 549 AB 826 S. 80. BR: AB 6480 S. 681.)
StF: BGBl. III Nr. 29/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft, überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Dezember 2001 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 19, Absatz 2, mit 1. März 2002 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 9 Absätze 1 und 2 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

20001838

Dokumentnummer

NOR30001999

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