Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2002,
01.03.2002
31.12.2007
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZERISCHEN
EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI
KATASTROPHEN ODER SCHWEREN UNGLÜCKSFÄLLEN
(NR: GP XXI RV 549 AB 826 S. 80. BR: AB 6480 S. 681.)
StF: BGBl. III Nr. 29/2002
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 9 Absätze 1 und 2 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Dezember 2001 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 19, Absatz 2, mit 1. März 2002 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft, überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen: