Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz) Art. 1

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 29/2002

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 1

Gegenstand

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen regelt die Rahmenbedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen im anderen Vertragsstaat auf dessen Ersuchen hin, insbesondere für Einsätze von Mannschaften und Material.
  2. Absatz 2,Hilfeleistungen im Rahmen der herkömmlichen grenzüberschreitenden Nachbarschaftshilfe bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

20001838

Dokumentnummer

NOR40028633

Navigation im Suchergebnis