Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Text

Artikel 1

Gegenstand

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen regelt die Rahmenbedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen im anderen Vertragsstaat auf dessen Ersuchen hin, insbesondere für Einsätze von Mannschaften und Material.
  2. Absatz 2,Hilfeleistungen im Rahmen der herkömmlichen grenzüberschreitenden Nachbarschaftshilfe bleiben unberührt.