Absatz eins,Dieses Abkommen regelt die Rahmenbedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen im anderen Vertragsstaat auf dessen Ersuchen hin, insbesondere für Einsätze von Mannschaften und Material.
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2002,
Artikel eins
01.03.2002