Bundesrecht konsolidiert

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Kulturelle Zusammenarbeit (China) Art. 1

Kurztitel

Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 241/2002

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 1

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Verbreitung von Kenntnissen in bezug auf die Kultur ihrer Länder zu fördern und eine umfassende Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit und Partnerschaft auf verschiedenen Ebenen zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20002344

Dokumentnummer

NOR40037284

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