Kulturelle Zusammenarbeit (China)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2002,
Artikel eins
01.12.2002
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Verbreitung von Kenntnissen in bezug auf die Kultur ihrer Länder zu fördern und eine umfassende Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit und Partnerschaft auf verschiedenen Ebenen zu unterstützen.