Kurztitel

Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.2002

Text

Artikel 1

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Verbreitung von Kenntnissen in bezug auf die Kultur ihrer Länder zu fördern und eine umfassende Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit und Partnerschaft auf verschiedenen Ebenen zu unterstützen.