Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina) Art. 26

Kurztitel

Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 229/2002

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

§/Artikel/Anlage

Art. 26

Inkrafttretensdatum

20.10.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 26

Konsultationen

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

20002260

Dokumentnummer

NOR40036423

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