Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 229 aus 2002,
Artikel 26
20.10.2002
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.