Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/Anlage
Art. 13
Inkrafttretensdatum
20.10.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 13
Zustimmung der Vertragsparteien
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.
(2)Absatz 2,Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.
(3)Absatz 3,Der Investor hat nur solange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 1 lit. c zur Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 lit. a in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.Der Investor hat nur solange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 1 Litera c, zur Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 Litera a, in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.
Schlagworte
Verwaltungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Gesetzesnummer
20002260
Dokumentnummer
NOR40036410