Kurztitel

Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 229 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

20.10.2002

Text

Artikel 13

Zustimmung der Vertragsparteien

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.
  3. Absatz 3,Der Investor hat nur solange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 1 Litera c, zur Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 Litera a, in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.