Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen Art. 10

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 228/2002

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 10

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.

Eine Vertragspartei, die dieses Abkommen zu kündigen wünscht, teilt diese Entscheidung dem Depositar mit.

Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Mitteilung durch den Depositar wirksam.

Der Depositar benachrichtigt die anderen Vertragsparteien von der Kündigung. Diese wird nur zwischen dem kündigenden Staat und den anderen Vertragsparteien wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

20002259

Dokumentnummer

NOR40036384

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