Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 228 aus 2002,
Vertrag - Multilateral
Artikel 10,
01.08.1994
89/03 Gesundheit
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.
Eine Vertragspartei, die dieses Abkommen zu kündigen wünscht, teilt diese Entscheidung dem Depositar mit.
Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Mitteilung durch den Depositar wirksam.
Der Depositar benachrichtigt die anderen Vertragsparteien von der Kündigung. Diese wird nur zwischen dem kündigenden Staat und den anderen Vertragsparteien wirksam.
04.01.2018
20002259
NOR40036384