Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit (Kosovo) Art. 8

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kosovo)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 100/2002

Typ

Vertrag – Kosovo

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

17.02.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 8

Diplomatisches und konsularisches Hilfspersonal

  1. Absatz eins,Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen, die nicht Beamte oder ihnen gleichgestellte Personen sind, und private Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.
  2. Absatz 2,Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates wählen.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

20007149

Dokumentnummer

NOR40126722

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