Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

17.02.2008

Text

Artikel 8

Diplomatisches und konsularisches Hilfspersonal

  1. Absatz eins,Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen, die nicht Beamte oder ihnen gleichgestellte Personen sind, und private Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.
  2. Absatz 2,Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates wählen.