Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit (Kosovo) Art. 6

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kosovo)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 100/2002

Typ

Vertrag – Kosovo

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

17.02.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Regelung

  1. Absatz eins,Die Versicherungspflicht einer Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, und zwar auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
  2. Absatz 2,Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

20007149

Dokumentnummer

NOR40126720

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