Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

17.02.2008

Text

ABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Regelung

  1. Absatz eins,Die Versicherungspflicht einer Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, und zwar auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
  2. Absatz 2,Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.