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Soziale Sicherheit (Montenegro) Art. 4
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
Alle Fassungen
Art. 4 heute
Art. 4 gültig ab 03.06.2006
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/2002
Typ
Vertrag – Montenegro
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
03.06.2006
Außerkrafttretensdatum
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 4
Gleichbehandlung
(1)
Absatz eins,
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.
(2)
Absatz 2,
Absatz 1 berührt nicht
a)
Litera a
die Rechtsvorschriften betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der sozialen Sicherheit;
b)
Litera b
Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten;
c)
Litera c
die Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.
(3)
Absatz 3,
Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für jugoslawische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
20005569
Dokumentnummer
NOR40092847
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2002/100/A4/NOR40092847
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