Kurztitel

Soziale Sicherheit (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

03.06.2006

Text

Artikel 4

Gleichbehandlung

  1. Absatz eins,Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.
  2. Absatz 2,Absatz 1 berührt nicht
    1. Litera a
      die Rechtsvorschriften betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der sozialen Sicherheit;
    2. Litera b
      Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten;
    3. Litera c
      die Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.
  3. Absatz 3,Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für jugoslawische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.