TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 3
Genehmigungspflichtige Verkehre
1.Ziffer eins Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.
2.Ziffer 2 Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 erteilt, und zwar als
eingeschränkte Genehmigungen (zB örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).