Standardgenehmigungen,
Vereinbarung zwischen Österreich und Litauen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2001,
Vertrag – Litauen
Artikel 3
06.06.1995
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Ziffer eins Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.
Ziffer 2 Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 erteilt, und zwar als
17.04.2019
20001341
NOR40018498