Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Litauen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2001,

Typ

Vertrag – Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

06.06.1995

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 3

Genehmigungspflichtige Verkehre

Ziffer eins Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.

Ziffer 2 Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 erteilt, und zwar als

  1. Litera a
    Standardgenehmigungen,
  2. Litera b
    eingeschränkte Genehmigungen (zB örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001341

Dokumentnummer

NOR40018498