Bundesrecht konsolidiert

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Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern Art. 3

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 91/2001

Typ

Vertrag – Lettland

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

09.06.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 3

Genehmigungspflichtige Verkehre

Ziffer eins Die im Anwendungsbereich (Teil römisch eins) angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Fahrt auf der Straße stattfindet.

Ziffer 2 Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 erteilt, und zwar als

  1. Litera a
    Standardgenehmigungen,
  2. Litera b
    eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transports).

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

20001340

Dokumentnummer

NOR40018485

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