Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2001,
Vertrag – Lettland
Artikel 3
09.06.1995
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Ziffer eins Die im Anwendungsbereich (Teil römisch eins) angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Fahrt auf der Straße stattfindet.
Ziffer 2 Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 erteilt, und zwar als
20.05.2019
20001340
NOR40018485