Bundesrecht konsolidiert

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Vereinbarung zwischen Österreich und Estland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern Art. 3

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Estland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 90/2001

Typ

Vertrag – Estland

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 3

Genehmigungspflichtige Verkehre

Ziffer eins Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.

Ziffer 2 Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 erteilt, und zwar als

  1. Litera a
    Standardgenehmigungen,
  2. Litera b
    eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001339

Dokumentnummer

NOR40018472

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