Bundesrecht konsolidiert

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Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern Art. 1

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 87/2001

Typ

Vertrag – Polen

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Ziffer eins Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr) auf der Straße, auf der Schiene und im Kombinierten Verkehr zwischen Österreich und Polen.

Ziffer 2 Die Vereinbarung bezieht sich daher

aus der Sicht der Verkehrsträger auf den
  • Strichaufzählung
    Kombinierten Verkehr Schiene – Straße,
  • Strichaufzählung
    Kombinierten Verkehr Schiff – Straße,
  • Strichaufzählung
    Kombinierten Verkehr Schiene – Schiff,
  • Strichaufzählung
    Güterverkehr auf der Schiene,
  • Strichaufzählung
    Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Ziffer 2, definiert sind;
aus der Sicht der Verkehrsarten auf den
  • Strichaufzählung
    gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen,
  • Strichaufzählung
    Werkverkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen.

Ziffer 3 Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017

Gesetzesnummer

20001334

Dokumentnummer

NOR40018350

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