Bundesrecht konsolidiert

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Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Polen) Art. 5

Kurztitel

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Polen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 86/2001

Typ

Vertrag – Polen

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 5

Genehmigungspflicht

  1. Absatz eins,Die gemäß dieser Vereinbarung durchgeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 6 nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit erteilt. Die Einzelgenehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und des unmittelbar darauffolgenden Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission, die im Artikel 11 angeführt ist, eine andere Geltungsdauer bestimmt wird.
  3. Absatz 3,Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,
    2. Litera b
      amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,
    3. Litera c
      Vor- und Zuname des/der Lenker/s,
    4. Litera d
      Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),
    5. Litera e
      Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).
  4. Absatz 4,Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Absatz 3 Litera b bis e sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.
  5. Absatz 5,Die nähere Form der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission, die im Artikel 11 angeführt ist, festgelegt.

Schlagworte

Hinfahrt, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20001333

Dokumentnummer

NOR40018338

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