Absatz eins,Die gemäß dieser Vereinbarung durchgeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 6 nichts anderes bestimmt.
Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Polen)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2001,
Artikel 5
01.01.1998