Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)
Typ
Vertrag – Aserbaidschan
§/Artikel/Anlage
Art. 17
Inkrafttretensdatum
28.05.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 17
Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.
Schlagworte
Vermittlungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Gesetzesnummer
20001330
Dokumentnummer
NOR40018315