Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2001,
Artikel 17
28.05.2001
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.