Bundesrecht konsolidiert

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Kündigung des Übereinkommens vom 5. Juli 1890 betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer Internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife samt seinem Durchführungsregulativ Art. 1

Kurztitel

Kündigung des Übereinkommens vom 5. Juli 1890 betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer Internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife samt seinem Durchführungsregulativ

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 60/2001

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

17.03.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das Übereinkommen vom 5. Juli 1890 betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer Internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife samt seinem Durchführungsregulativ *) gemäß seinem Artikel 15 für gekündigt.

Die Kündigung tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

___________

*) Kundgemacht in StGBl. Nr. 304 aus 1920, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1951,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2001,

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20002004

Dokumentnummer

NOR40031700

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2001/60/A1/NOR40031700

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