Kündigung des Übereinkommens vom 5. Juli 1890 betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer Internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife samt seinem Durchführungsregulativ
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2001,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
17.03.2001
39/04 Zollabkommen
Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das Übereinkommen vom 5. Juli 1890 betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer Internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife samt seinem Durchführungsregulativ *) gemäß seinem Artikel 15 für gekündigt.
Die Kündigung tritt mit 1. April 2003 in Kraft.
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*) Kundgemacht in StGBl. Nr. 304 aus 1920, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1951,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2001,
05.12.2025
20002004
NOR40031700