Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten) Art. 2

Kurztitel

Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 43/2001

Typ

Vertrag – Ägypten

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

21.11.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 2

Den Zielsetzungen des Artikels 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten fördern.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001207

Dokumentnummer

NOR40016861

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