Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko) Art. 30

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 41/2001

Typ

Vertrag – Mexiko

§/Artikel/Anlage

Art. 30

Inkrafttretensdatum

26.03.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 30

Vertragsdauer und Kündigung

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt zunächst für die Dauer von zehn Jahren und danach auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern es nicht gemäß Absatz 2 gekündigt wird.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Ablauf der anfänglichen Frist von zehn Jahren oder zu jedem späteren Zeitpunkt unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist durch eine schriftliche Verständigung der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg kündigen.
  3. Absatz 3,Für Investitionen, die vor der Kündigung dieses Abkommens getätigt wurden, gelten seine Bestimmungen in Hinblick auf derartige Investitionen für die Dauer von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Kündigung weiter.

    GESCHEHEN zu Wien am 29. Juni 1998, in zwei Urschriften in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Fall unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001205

Dokumentnummer

NOR40016827

Navigation im Suchergebnis