(3)Absatz 3,Für Investitionen, die vor der Kündigung dieses Abkommens getätigt wurden, gelten seine Bestimmungen in Hinblick auf derartige Investitionen für die Dauer von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Kündigung weiter.
GESCHEHEN zu Wien am 29. Juni 1998, in zwei Urschriften in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Fall unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.