Absatz einsDieses Abkommen bleibt zunächst für die Dauer von zehn Jahren und danach auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern es nicht gemäß Absatz 2 gekündigt wird.
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2001,
Artikel 30,
26.03.2001
GESCHEHEN zu Wien am 29. Juni 1998, in zwei Urschriften in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Fall unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.