Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko) Art. 20

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 41/2001

Typ

Vertrag – Mexiko

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

26.03.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Teil 2: Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien
ARTIKEL 20

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt. Einigen sich die Vertragsparteien auf die Strittigkeit einer Frage, wird eine schriftliche Vereinbarung darüber aufgesetzt und von den Vertragsparteien angenommen.

Schlagworte

Vermittlungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001205

Dokumentnummer

NOR40016817

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