Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20,

Inkrafttretensdatum

26.03.2001

Text

Teil 2: Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien
ARTIKEL 20

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt. Einigen sich die Vertragsparteien auf die Strittigkeit einer Frage, wird eine schriftliche Vereinbarung darüber aufgesetzt und von den Vertragsparteien angenommen.