Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und China Art. 9

Kurztitel

Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und China

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 228/2001

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.11.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 9

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Regierungen auf diplomatischem Weg einander mitgeteilt haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für sein In-Kraft-Treten erfüllt sind.

GESCHEHEN in Schanghai, am 20. Oktober 2001 in drei Urschriften in Deutscher, Chinesischer und Englischer Sprache, wobei alle drei Texte authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

20001622

Dokumentnummer

NOR40024702

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