Bundesrecht konsolidiert

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Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger Art. 1

Kurztitel

Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 199/2001

Typ

K (Geltungsbereich)

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

25.08.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland tritt für Luxemburg und die Niederlande mit 11. August 2001 die Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2000,) in Kraft, nachdem die letzte Zustimmung der anderen Vertragsparteien zu deren Beitrittswünschen am 12. Juli 2001 eingegangen ist.

Gesetzesnummer

20001582

Dokumentnummer

NOR40023989

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