Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) Art. 9

Kurztitel

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 194/2001

Typ

Vertrag – Ukraine

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 9

Sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung der Zollbestimmungen notwendig ist, erteilen die Vertragsparteien einander sämtliche Auskünfte über:

  1. Ziffer eins
    Personen und Unternehmen, von denen bekannt ist oder die im Verdacht stehen, am illegalen Handel mit Rauschgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen beteiligt gewesen zu sein;
  2. Ziffer 2
    neue Kanäle oder Mittel der Begehung von illegalem Handel mit Rauschgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen;
  3. Ziffer 3
    Waren und Postsendungen, von denen man weiß oder die im Verdacht stehen, dass sie Gegenstand des illegalen Handels mit Rauschgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen sind;
  4. Ziffer 4
    jeder Art von Transportmitteln, von denen man weiß oder die im Verdacht stehen, dass sie zum Zwecke des Handels mit Rauschgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen benutzt oder voraussichtlich benutzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

20001584

Dokumentnummer

NOR40024029

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