Personen und Unternehmen, von denen bekannt ist oder die im Verdacht stehen, am illegalen Handel mit Rauschgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen beteiligt gewesen zu sein;
Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2001,
Artikel 9,
01.09.2001
Sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung der Zollbestimmungen notwendig ist, erteilen die Vertragsparteien einander sämtliche Auskünfte über: