Kurztitel

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9,

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Text

Artikel 9

Sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung der Zollbestimmungen notwendig ist, erteilen die Vertragsparteien einander sämtliche Auskünfte über:

  1. Ziffer eins
    Personen und Unternehmen, von denen bekannt ist oder die im Verdacht stehen, am illegalen Handel mit Rauschgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen beteiligt gewesen zu sein;
  2. Ziffer 2
    neue Kanäle oder Mittel der Begehung von illegalem Handel mit Rauschgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen;
  3. Ziffer 3
    Waren und Postsendungen, von denen man weiß oder die im Verdacht stehen, dass sie Gegenstand des illegalen Handels mit Rauschgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen sind;
  4. Ziffer 4
    jeder Art von Transportmitteln, von denen man weiß oder die im Verdacht stehen, dass sie zum Zwecke des Handels mit Rauschgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen benutzt oder voraussichtlich benutzt werden.