Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) Art. 7

Kurztitel

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 194/2001

Typ

Vertrag – Ukraine

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 7

Überwachung von Personen, Waren, Transportmittel und Örtlichkeiten

Auf Ersuchen einer Vertragspartei veranlasst die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Möglichkeiten eine Überwachung über:

  1. Ziffer eins
    natürliche oder juristische Personen, von denen man weiß oder die im Verdacht stehen, dass sie eine Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften im Gebiet der anderen Vertragspartei begehen oder begangen haben;
  2. Ziffer 2
    Transportbewegungen, von denen man weiß oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften im Gebiet des Staates der anderen Vertragspartei darstellen;
  3. Ziffer 3
    Beförderungsmittel, von denen man weiß oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften im Gebiet der anderen Vertragspartei benützt worden sind, benützt werden oder benützt werden könnten;
  4. Ziffer 4
    Örtlichkeiten, wo ungewöhnliche Mengen an Waren gelagert werden, bei denen der ersuchende Staat Grund zur Annahme hat, dass sie zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen in seinem Gebiet benützt werden könnten.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

20001584

Dokumentnummer

NOR40024027

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