natürliche oder juristische Personen, von denen man weiß oder die im Verdacht stehen, dass sie eine Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften im Gebiet der anderen Vertragspartei begehen oder begangen haben;
Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2001,
Artikel 7
01.09.2001
Auf Ersuchen einer Vertragspartei veranlasst die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Möglichkeiten eine Überwachung über: